Satzung

 

Landesverband Gerontopsychiatrie und -psychotherapie Nordrhein-Westfalen LV-GERONTO-NRW

 

 

§ 1 NAME, SITZ UND GERICHTSSTAND

 

1) Der Verein führt den Namen Landesverband Gerontopsychiatrie und -psychotherapie Nordrhein-Westfalen LV-GERONTO-NRW

2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

4) Als Gerichtsstand gilt Düsseldorf.

 

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

 

1) Die LV-GERONTO-NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des LV-GERONTO-NRW ist die Förderung der Gerontopsychiatrie und -psychotherapie im Bereich des Landes NRW.

Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

a) Interessensvertretung gegenüber Organisationen und Institutionen des Landes NRW, der ärztlichen Selbstverwaltung sowie jedweden anderen Einrichtungen deren Tätigkeit die Interessen der Gerontopsychiatrie und -psychotherapie berührt,

b) Förderung der Zusammenarbeit von Ärzten, Psychologen und Angehörigen verwandter Disziplinen, die professionell auf dem Gebiet des Vereins tätig sind.

3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

1) Mitglied des Vereins können Ärzte, Psychologen und Angehöriger verwandter Disziplinen werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen. Fördernde Mitglieder können ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

2) Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

4) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Vereinszweck verleihen.

 

 

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person

b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.9. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den Vorsitzenden zu richten.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn nach Maßgabe des Vorstands das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 BEITRÄGE UND MITTEL DES VEREINS

 

1) Für die Mitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Beitrag erhoben werden. Näheres regelt eine dafür zu schaffende Beitragsordnung.

2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

6) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4 b dieser Satzung).

 

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

Organe des LV-GERONTO-NRW sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Wissenschaftliche Beirat

 

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 4 Wochen liegen.

2) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 8 Wochen vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Der Vorstand kann einen Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.

4) Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 10 dieser Satzung);

b) die Abstimmung über ihr vom Vorstand vorgelegte sonstige Vereinsangelegenheiten;

c) Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;

d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11 dieser Satzung);

e) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts zwei Revisoren. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

f) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge und Wahlvorschläge als abgelehnt.

7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste), die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Die Niederschrift muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch ein Viertel der Mitglieder aus jedem Grund einberufen werden. Die Anträge und Entscheidungen der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

 

 

§ 8 VORSTAND

 

1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand

a) dem/der Präsident

b) dem/der Vize-Präsident

c) dem/der Schatzmeister/-in

d) dem/der Schriftführer/-in

und

e) bis zu vier Beisitzern/-innen

Er wird in der Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Änderungen der Vorstandsbesetzung richten sich nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.

2) Der Vorstand ist im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB der Geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder durch 2 andere Vorstände gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Vorstandsmitglieder, die zur Vorstandssitzung nicht erscheinen können, können ihr Abstimmungsrecht schriftlich an andere Vorstandsmitglieder delegieren. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder durch Anwesenheit oder schriftliche Delegation abstimmungsbereit sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Wahlvorschläge als abgelehnt.

 

 

§ 9 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

 

1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand bei der Verwirklichung der Satzungsziele. Er entwickelt Vorschläge für Vereinsaktivitäten und bereitet Anträge zu seinen Vorschlägen für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vor.

2) Der wissenschaftliche Beirat wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt. Das Amt eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirats endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den Vorstand ein geschäftsführendes Mitglied an seiner Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

 

1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 80% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitglieder-versammlung sein.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und - psychotherapie, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 22.3.2006 errichtet.

Vorstandsmitglieder: Prof. Dr. Ralf Ihl, Köln, Dr. Sybille Schreckling, Hürth, Dr. Baumgarte, Gummersbach, Dr. Scharff, Münster, Dr. Andreas Horn, Krefeld, Dr. Tillmann Supprian, Düsseldorf, Dr. Dirk Wolter, Münster, Dr. Druwen, Düsseldorf.

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